Sicherung eines Rutschungsbereiches in Herrstein
Infolge eines Starkregenereignisses war es Ende Mai 2018 auf einem Grundstück in Herrstein (Landkreis Birkenfeld) zu einer lokalen Rutschung gekommen. Dabei waren ausgehend von einem Wiesengrundstück Bodenmassen talseits in Richtung eines angrenzenden Wohngrundstückes, bis auf die Terrasse des dortigen Wohnhauses, abgerutscht.
Das von der Rutschung betroffene Areal wies eine Fläche von ca. 250 m² auf.
Im Wege einer Sofortmaßnahme durch das THW wurden die Rutschmassen seinerzeit umgelagert und der Rutschungsbereich vorläufig gesichert (Abdeckung mit Baufolie, erste Dränagemaßnahmen). Für eine dauerhafte Sicherung waren diese Erstmaßnahmen jedoch nicht ausreichend.
Bei der Rutschung handelt es sich um eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG.
Der Schadensfall wurde durch ein Naturereignis (Starkregen) ausgelöst. Andere Ursachen (z.B. erfolgte Bodeneingriffe in den Hang) waren nicht erkennbar. Die Heranziehung eines Verpflichteten (z.B. des Grundstückseigentümers) schied damit aus.
Die SGD Nord (Obere Bodenschutzbehörde) hat deshalb in Abstimmung mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der von der Rutschung ausgehenden Gefahren im Wege der Ersatzvornahme selbst veranlasst.
Zunächst wurde ein ingenieurgeologisches Fachbüro mit der Untersuchung und Bewertung der Rutschungssituation beauftragt (Sanierungsuntersuchung und –planung in Anlehnung an § 13 BBodSchG).
Nach den Erkenntnissen aus einer Baugrunduntersuchung war davon auszugehen, dass die Rutschung durch unterirdische Hangwasserzutritte als Folge der Starkniederschläge verursacht wurde. Es wurde deshalb entschieden, das Hangwasser durch tiefbautechnische Maßnahmen (Herstellung von Rigolengräben mit Erdüberdeckung) zu fassen und abzuleiten und das Gelände abschließend zu profilieren.
Die hierzu erforderlichen Baumaßnahmen wurden ab Mitte Mai diesen Jahres durch ein Bauunternehmen ausgeführt und konnten inzwischen erfolgreich abgeschlossen werden.