Nachsorgender Bodenschutz
Die intensive Nutzung des Bodens führt häufig zu nachteiligen Bodenveränderungen, die die Funktionen des Bodens beeinträchtigen oder zerstören. Hierbei unterscheiden wir grundsätzlich zwischen
- nachteiligen Bodenveränderungen physikalischer Art: z.B. Bodenverdichtung, Bodenversieglung, Bodenerosion, Bodenumlagerung
- nachteiligen Bodenveränderungen stofflicher Art:
Einbringung von Schadstoffen in den Boden
Der nachsorgende Bodenschutz hat die Wiederherstellung der Bodenfunktionen zum Ziel. Schädliche Bodenveränderungen stofflicher Art haben ihre Ursache in
- Altablagerungen aus unzulänglicher Abfallentsorgung (erst seit 1972 gibt es ein Abfallrecht auf Bundes- und Landesebene),
- Altstandorten (zivile, bergbauliche, militärische und Rüstungsaltstandorte), auf denen unsachgemäß oder fährlässig mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde und
- Unfällen (z.B. Tanklasterunfällen auf Straßen), die zu schädlichen Bodenveränderungen durch den Eintrag von Schadstoffen in den Boden führen.
Mit Inkrafttreten des Landesbodenschutzgesetzes am 3. August 2005 werden Informationen zu altlastverdächtigen Flächen und zu Flächen mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen im sogenannten Fachmodul Bodenschutzkataster des Boden-Informationssystem Rheinland-Pfalz (BIS RP) geführt. Auskünfte aus dem Bodenschutzkataster erteilt die SGD Nord.
Sollen belastete Standorte bebaut werden, so müssen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange des Umweltschutzes (§ 1 BauGB) gewährleistet sein. Daher ergeben sich für die Bebauung in belasteten Bereichen besondere Anforderungen.
Mit Inkrafttreten des Landesbodenschutzgesetzes am 3. August 2005 werden Informationen zu altlastverdächtigen Flächen und zu Flächen mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen im sogenannten Fachmodul Bodenschutzkataster des Boden-Informationsystem Rheinland-Pfalz (BIS RP) geführt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Vorgehensweise bei der Erfassung und Bewertung von altlastverdächtigen Flächen und von Flächen mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen wird durch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) geregelt.
© SGD Nord
Zu den nichtstofflichen oder physikalischen Bodenveränderungen gehören insbesondere
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen aus dem Altbergbau sowie Hangrutsche.
Beispielsfälle für Altbergbauschäden:
Beispielsfälle für Hangrutsche:
Ergibt sich für ein Baugrundstück ein Bodenbelastungsverdacht, ist vor einer Nutzungsänderung ein Nachweis erforderlich, dass von der Altlast keine Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen ausgehen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) und somit auch für die Zukunft kein Sanierungsbedarf besteht.
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