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Artenschutz

Unter dem Begriff Artenschutz versteht man den Schutz  wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt (Artenvielfalt).

Gesetzliche Grundlagen in Deutschland sind

  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Bundesartenschutzverordnung - auch basierend auf dem
  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen umgesetzt in der
  • EU-Artenschutzverordnung (Verordnung Nr. 338/97) sowie die
  • Vogelschutzrichtlinie und die
  • Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie


Im Bundesnaturschutzgesetz gibt es etliche Verbotsvorschriften zum Schutz der Tiere und Pflanzen.

Dazu zählen u.a. die Verbote, wild lebende Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen, die Tiere während Ihrer Fortpflanzungszeit zu stören, die Tiere und Pflanzen Besitz zu nehmen oder sie zu vermarkten.

Hierzu gibt es verschiedene Ausnahmemöglichkeiten.

  1. gesetzliche Ausnahmen, z.B.
    • die Aufnahme von kranken oder hilflosen Tieren aus der Natur um sie gesund zu pflegen,
    • die Entnahme von tot aufgefundenen geschützten Tieren zu Lehr- und Forschungszwecken. Achtung: Dies gilt lediglich für besonders geschützte Tierarten. Für streng geschützte Tierarten muss ein Antrag bei der SGD Nord gestellt werden.
    Eine aktuelle Liste der in Deutschland besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten kann in der vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Liste unter www.wisia.de eingesehen werden.
  1. Zulassung einer Ausnahme durch die Obere Naturschutzbehörde, z.B.
    • für Zwecke der Forschung oder Lehre (siehe den Antragsvordruck im Downloadbereich
    • im Interesse der Gesundheit des Menschen
    • im Interesse der öffentlichen Sicherheit
    • aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses

Sofern die Ausnahmemöglichkeiten nicht greifen besteht noch die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung wenn die Durchführung der Verbotsvorschriften  im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Hier wird insbesondere auf die Bekämpfung von Hornissen hingewiesen.

Im Zusammenhang mit dem Auftreten von Hornissen werden von den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern oft die gleichen Fragen gestellt. Dabei kommt offen oder unterschwellig die Angst vor der Gefährlichkeit und Aggressivität dieser Tiere zum Ausdruck. Gerade in der Spätsommerzeit kann man dieser Insektenart häufig begegnen.

Wir wollen daher einige wichtige Informationen zum Umgang mit Hornissen bekannt geben.

Da Hornissen anders als Bienen und Wespen auf Süßes nicht sonderlich versessen sind, geht in dieser Hinsicht von ihnen nur eine geringe Gefahr aus. Sie ernähren sich vor allem von anderen Insekten, gerne auch von Wespen.

Die Gefahr, von einer Wespe oder von einer Biene gestochen zu werden, ist um ein Vielfaches größer als ein Stich durch eine Hornisse.

Hornissen stechen nur dann, wenn ihr eigenes Leben bedroht ist, daher sollten die Menschen

  • die Nestnähe meiden (bis ca. 4 Meter im Umkreis) und Erschütterungen, Anblasen und schnelle Bewegungen vermeiden;
  • abseits vom Nest keine Panik mit wildem Umsichschlagen aufkommen lassen, sondern Ruhe bewahren, sollte eine Hornisse herumfliegen. Hornissen sind „kurzsichtig“ und schauen sich den Menschen gern im Flug aus der Nähe an, ohne ihn angreifen zu wollen.

Sollte es dennoch zu einem Hornissenstich kommen,  gibt es im Wesentlichen zwei Hauptursachen dafür. Entweder hat der Gestochene nichts von einem Hornissennest gewusst, in dessen Nähe er sich aufhielt und hat sich unbeabsichtigt „falsch“ verhalten oder er wollte eigenmächtig und unerlaubt das Nest beseitigen.

Der Hornissenstich ist dem Stich der Wespe, der Biene oder der Hummel gleichzusetzen und auch so zu behandeln. Hornissenstiche sind, wenn man von allergisch/anaphylaktischen Reaktionen absieht, grundsätzlich für den Menschen nicht gefährlich. Sie sind zwar oft schmerzhafter als Wespenstiche, erreichen jedoch selten die Wirkung eines Bienenstiches.

Hornissen sollte man daher als gutartige und vom Gesetzgeber geschützte Insekten im Haus, Schuppen oder Garten respektieren.

Sollte dennoch die Entfernung eines Hornissennestes notwendig werden, so ist dafür vorab bei uns eine Befreiung einzuholen. Die zuständigen Ansprechpersonen sind rechts oben aufgeführt.

Die Entfernung eines Hornissennestes sollte nur von fachkundigen Personen, wie z. B. von Imkern, Feuerwehr oder einer Fachfirma vorgenommen werden.

Ebenfalls geschützt sind die Hummeln und die Wildbienen sowie zwei in unseren Breiten nur sehr selten vorkommenden Wespenarten.

Nicht geschützt sind daher hier häufigsten Wespenarten, die gemeine und die deutsche Wespe.

Diese können ohne besondere artenschutzrechtliche Genehmigung bekämpft werden.

 

Ansprechpartner/in
Hermann Vogt
Tel. 0261 / 120-2076

zentrale Email-Adresse
artenschutz(at)sgdnord.rlp.de

 

 

Der Apollofalter (Parnassius apollo) besitzt im Bereich der Unteren Mosel etwa zwischen Winningen und südlich von Cochem bei Bremm eines von nur noch vier Vorkommen in Deutschland. Im Vergleich zu den Fluggebieten im Altmühltal, bei Ulm/Blaubeuren und in den Bayerischen Alpen ist dasjenige der Unterart „vinningensis STICHEL 1899“ an der Untermosel das deutlich populationsstärkste mit ehemals über 30 Fundorten und teilweise hohen Abundanzen der Falter. Die Art besiedelt im trocken-warmen „Weinbauklima“ der Mosel die steilen südexponierten Hänge mit Beständen der Raupenfutterpflanze „Weiße Fetthenne“ (Sedum album) und steht daher in enger Beziehung zu den ebenfalls dort angelegten Steillagen-Rebflächen. Die Offenhaltung der unteren Hanglagen und die Anlage von gesetzten  Bruchsteinmauern führten dazu, dass der Apollo seinen Lebensraum von den dazwischen gelegenen Felsfluren auf diese anthropogenen Bereiche ausdehnte, so dass man die Art im Moseltal durchaus zu den Kulturfolgern zählen kann.

Abb. 1 Mosel-Apollo (P. apollo vinningensis)

 

Abb. 1 Mosel-Apollo (P. apollo vinningensis)

Abb. 2 Verbreitung an der Unteren Mosel

 

Abb. 2 Verbreitung an der Unteren Mosel

 

Seit den 70-er Jahren führten umfangreiche Weinberg-Flurbereinigungen (Verlust vieler Strukturen) und das Ausbringen von Insektiziden vor allem vom Hubschrauber aus zu drastischen Einbrüchen der Populationen. Auch der Ausbau von Verkehrswegen im Talgrund (Bahnstrecken, Bundesstraßen) trug und trägt auch heute noch zum Verlust von Faltern bei, da die Falter aufgrund des Mangels an Nektarblüten in den Hängen auf die bahn- und straßenbegleitenden Sukzessionsflächen ausweichen und dort vom Luftstrom der Fahrzeuge erfasst und getötet werden. In wieweit auch die Wärmeabgabe des Asphalts in den späten Nachmittagsstunden hier eine anziehende Wirkung ausübt, ist noch nicht sicher geklärt.
Nachdem Vereine, Verbände, und örtliche Winzer bereits Ende der 70ger Jahre auf den katastrophalen Einbruch der Populationen hingewiesen hatten (nur noch 17 von ehemals über 30 lokalen Populationen besetzt!) und die Ursachen – auch durch eine Diplomarbeit (Richarz, N., 1987) – bekannt waren, konnten ab 1988 im Rahmen eines Artenschutzprojektes des Landes Rheinland-Pfalz Gegenmaßnahmen ergriffen werden. So wurden seither die Flurbereinigungen stärker an die Bedürfnisse des Falters angepasst und Insektizide durch Fungizide ersetzt. Dies führte schließlich zur Wieder-Besiedlung ehemaliger Flugplätze und zu einer Wieder-Erstarkung der einzelnen Populationen. Seit Anfang der 90ger Jahre greift jedoch ein neues Problem um sich: die zunehmende Nutzungsaufgabe der Weinbau-Steillagen. Trotz des Einsatzes von sog. Monorack-Einschienenbahnen zur besseren Erreichbarkeit und Pflege der Steillagenflächen und einer besseren Vermarktung der Produkte werden zunehmend Flächen aufgegeben, auch aus Mangel an Nachfolgern in den Betrieben.
Um die Vorkommen des Apollofalters an der Mosel langfristig zu erhalten ist es deshalb unabdingbar, die natürliche Sukzession in den aufgegebenen Rebfluren zumindest im direkten Umfeld der Apollo-Vorkommen zu steuern und in regelmäßigen Abständen zu entbuschen bzw. nach Erstpflege durch Ziegen-Beweidung offen zu halten.
Hier treffen wir nun auf das bereits angesprochene Problem der Real-Erbteilungsflächen. Wie bereits erwähnt bedarf es vor Beginn von Maßnahmen der Information aller Eigentümer. Im Regelfall ist es in Real-Erbteilungsgebieten bei mehreren Hundert bis Tausend Parzellen pro Maßnahme unmöglich, eine solche Information mit vertretbarem Aufwand durchzuführen. Zudem zeigen die langjährigen Erfahrungen, dass die Besitzer vielfach nicht mehr erreichbar sind (Tod, Auswanderung etc.) oder Erbengemeinschaften aus zahlreichen Personen über den Besitz befinden. Auch sind die Grenzziehungen der einzelnen Parzellen aufgrund der fortgeschrittenen Sukzession vor Ort nicht mehr erkennbar.
Die einzige Möglichkeit, das vorgenannte Problem zu umgehen, ist die „Allgemeinverfügung“.

Eine besondere Form des Verwaltungsaktes ist die sog. Allgemeinverfügung. Sie ist in § 35 Satz 2 VwVfG legaldefiniert. Die Allgemeinverfügung ist eine Regelung, die einen bestimmten Einzelfall regelt, jedoch für eine unbestimmte Anzahl von Adressen gilt (konkret-generell). Der Personenkreis ist in diesem Falle zum Zeitpunkt des Erlasses nicht objektiv bestimmt oder bestimmbar (Peine Verwaltungsrecht AT, Rn. 131).

Bei Erlass einer Allgemeinverfügung kann von einer Anhörung abgesehen werden. Eine Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden. Sie muss dann gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht begründet werden.

Rechtsmittel gegen einen solchen belasteten Verwaltungsakt ist im Vorverfahren als erstes der Widerspruch, er ist Grundvoraussetzung für den weitergehenden Rechtsschutz - soweit das Vorverfahren bei landesrechtlichen Verwaltungsakten nicht abgeschafft wurde.

Die Allgemeinverfügung wird im Zuständigkeitsbereich der SGD Nord vor allem bei großflächigen Biotoppflegemaßnahmen in den Steilhängen der Realerbeilungsgebiete am Mittelrhein, Mosel, Ahr, Lahn und Nahe durchgeführt. Im Regelfall wird sie durch die im Zuständigkeitsbereich liegende Kreisverwaltung (Untere Naturschutzbehörde) in den ortsüblichen Printmedien (Tageszeitung, Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde) bekannt gegeben. Nach einer Einspruchsfrist von vier Wochen können Parzellen, deren Eigentümer die Biotoppflege selbst durchführen wollen (wozu sie verpflichtet werden können!) aus der Gesamtmaßnahme ausgenommen werden (Voraussetzung dafür ist die Nachvollziehbarkeit der Parzellengrenzen im Gelände).

 

Ansprechpartner/in
Dr. Axel Schmidt
Tel.: 0261 120-2041

Volker Hartmann
Tel.: 0261 120-2156

Ansprechpartner/in

Dr. Axel Schmidt
Tel.: 0261 120-2041

Volker Hartmann
Tel.: 0261 120-2156

Hermann Vogt
Tel.: 0261 120-2076

Jutta Ott
Tel.: 0261 120-2207

Michael Ehlting
Tel.: 0261 120-2102

Email: artenschutz(at)sgdnord.rlp.de

 

Download

Umgang mit geschützten Pflanzen und Tieren im Unterricht
Antragsvordruck zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Genehmigung

 

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