Artenschutz
Unter dem Begriff Artenschutz versteht man den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt (Artenvielfalt).
Gesetzliche Grundlagen in Deutschland sind
- Bundesnaturschutzgesetz
- Bundesartenschutzverordnung - auch basierend auf dem
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen umgesetzt in der
- EU-Artenschutzverordnung (Verordnung Nr. 338/97) sowie die
- Vogelschutzrichtlinie und die
- Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Im Bundesnaturschutzgesetz gibt es etliche Verbotsvorschriften zum Schutz der Tiere und Pflanzen.
Dazu zählen u.a. die Verbote, wild lebende Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen, die Tiere während Ihrer Fortpflanzungszeit zu stören, die Tiere und Pflanzen Besitz zu nehmen oder sie zu vermarkten.
Hierzu gibt es verschiedene Ausnahmemöglichkeiten.
- gesetzliche Ausnahmen, z.B.
- die Aufnahme von kranken oder hilflosen Tieren aus der Natur um sie gesund zu pflegen,
- die Entnahme von tot aufgefundenen geschützten Tieren zu Lehr- und Forschungszwecken. Achtung: Dies gilt lediglich für besonders geschützte Tierarten. Für streng geschützte Tierarten muss ein Antrag bei der SGD Nord gestellt werden.
- Zulassung einer Ausnahme durch die Obere Naturschutzbehörde, z.B.
- für Zwecke der Forschung oder Lehre (siehe den Antragsvordruck im Downloadbereich
- im Interesse der Gesundheit des Menschen
- im Interesse der öffentlichen Sicherheit
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
Sofern die Ausnahmemöglichkeiten nicht greifen besteht noch die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung wenn die Durchführung der Verbotsvorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Hier wird insbesondere auf die Bekämpfung von Hornissen hingewiesen.
Der Apollofalter (Parnassius apollo) besitzt im Bereich der Unteren Mosel etwa zwischen Winningen und südlich von Cochem bei Bremm eines von nur noch vier Vorkommen in Deutschland. Im Vergleich zu den Fluggebieten im Altmühltal, bei Ulm/Blaubeuren und in den Bayerischen Alpen ist dasjenige der Unterart „vinningensis STICHEL 1899“ an der Untermosel das deutlich populationsstärkste mit ehemals über 30 Fundorten und teilweise hohen Abundanzen der Falter. Die Art besiedelt im trocken-warmen „Weinbauklima“ der Mosel die steilen südexponierten Hänge mit Beständen der Raupenfutterpflanze „Weiße Fetthenne“ (Sedum album) und steht daher in enger Beziehung zu den ebenfalls dort angelegten Steillagen-Rebflächen. Die Offenhaltung der unteren Hanglagen und die Anlage von gesetzten Bruchsteinmauern führten dazu, dass der Apollo seinen Lebensraum von den dazwischen gelegenen Felsfluren auf diese anthropogenen Bereiche ausdehnte, so dass man die Art im Moseltal durchaus zu den Kulturfolgern zählen kann.
Abb. 1 Mosel-Apollo (P. apollo vinningensis)
Abb. 1 Mosel-Apollo (P. apollo vinningensis)
Abb. 2 Verbreitung an der Unteren Mosel
Abb. 2 Verbreitung an der Unteren Mosel
Seit den 70-er Jahren führten umfangreiche Weinberg-Flurbereinigungen (Verlust vieler Strukturen) und das Ausbringen von Insektiziden vor allem vom Hubschrauber aus zu drastischen Einbrüchen der Populationen. Auch der Ausbau von Verkehrswegen im Talgrund (Bahnstrecken, Bundesstraßen) trug und trägt auch heute noch zum Verlust von Faltern bei, da die Falter aufgrund des Mangels an Nektarblüten in den Hängen auf die bahn- und straßenbegleitenden Sukzessionsflächen ausweichen und dort vom Luftstrom der Fahrzeuge erfasst und getötet werden. In wieweit auch die Wärmeabgabe des Asphalts in den späten Nachmittagsstunden hier eine anziehende Wirkung ausübt, ist noch nicht sicher geklärt.
Nachdem Vereine, Verbände, und örtliche Winzer bereits Ende der 70ger Jahre auf den katastrophalen Einbruch der Populationen hingewiesen hatten (nur noch 17 von ehemals über 30 lokalen Populationen besetzt!) und die Ursachen – auch durch eine Diplomarbeit (Richarz, N., 1987) – bekannt waren, konnten ab 1988 im Rahmen eines Artenschutzprojektes des Landes Rheinland-Pfalz Gegenmaßnahmen ergriffen werden. So wurden seither die Flurbereinigungen stärker an die Bedürfnisse des Falters angepasst und Insektizide durch Fungizide ersetzt. Dies führte schließlich zur Wieder-Besiedlung ehemaliger Flugplätze und zu einer Wieder-Erstarkung der einzelnen Populationen. Seit Anfang der 90ger Jahre greift jedoch ein neues Problem um sich: die zunehmende Nutzungsaufgabe der Weinbau-Steillagen. Trotz des Einsatzes von sog. Monorack-Einschienenbahnen zur besseren Erreichbarkeit und Pflege der Steillagenflächen und einer besseren Vermarktung der Produkte werden zunehmend Flächen aufgegeben, auch aus Mangel an Nachfolgern in den Betrieben.
Um die Vorkommen des Apollofalters an der Mosel langfristig zu erhalten ist es deshalb unabdingbar, die natürliche Sukzession in den aufgegebenen Rebfluren zumindest im direkten Umfeld der Apollo-Vorkommen zu steuern und in regelmäßigen Abständen zu entbuschen bzw. nach Erstpflege durch Ziegen-Beweidung offen zu halten.
Hier treffen wir nun auf das bereits angesprochene Problem der Real-Erbteilungsflächen. Wie bereits erwähnt bedarf es vor Beginn von Maßnahmen der Information aller Eigentümer. Im Regelfall ist es in Real-Erbteilungsgebieten bei mehreren Hundert bis Tausend Parzellen pro Maßnahme unmöglich, eine solche Information mit vertretbarem Aufwand durchzuführen. Zudem zeigen die langjährigen Erfahrungen, dass die Besitzer vielfach nicht mehr erreichbar sind (Tod, Auswanderung etc.) oder Erbengemeinschaften aus zahlreichen Personen über den Besitz befinden. Auch sind die Grenzziehungen der einzelnen Parzellen aufgrund der fortgeschrittenen Sukzession vor Ort nicht mehr erkennbar.
Die einzige Möglichkeit, das vorgenannte Problem zu umgehen, ist die „Allgemeinverfügung“.
Eine besondere Form des Verwaltungsaktes ist die sog. Allgemeinverfügung. Sie ist in § 35 Satz 2 VwVfG legaldefiniert. Die Allgemeinverfügung ist eine Regelung, die einen bestimmten Einzelfall regelt, jedoch für eine unbestimmte Anzahl von Adressen gilt (konkret-generell). Der Personenkreis ist in diesem Falle zum Zeitpunkt des Erlasses nicht objektiv bestimmt oder bestimmbar (Peine Verwaltungsrecht AT, Rn. 131).
Bei Erlass einer Allgemeinverfügung kann von einer Anhörung abgesehen werden. Eine Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden. Sie muss dann gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht begründet werden.
Rechtsmittel gegen einen solchen belasteten Verwaltungsakt ist im Vorverfahren als erstes der Widerspruch, er ist Grundvoraussetzung für den weitergehenden Rechtsschutz - soweit das Vorverfahren bei landesrechtlichen Verwaltungsakten nicht abgeschafft wurde.
Die Allgemeinverfügung wird im Zuständigkeitsbereich der SGD Nord vor allem bei großflächigen Biotoppflegemaßnahmen in den Steilhängen der Realerbeilungsgebiete am Mittelrhein, Mosel, Ahr, Lahn und Nahe durchgeführt. Im Regelfall wird sie durch die im Zuständigkeitsbereich liegende Kreisverwaltung (Untere Naturschutzbehörde) in den ortsüblichen Printmedien (Tageszeitung, Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde) bekannt gegeben. Nach einer Einspruchsfrist von vier Wochen können Parzellen, deren Eigentümer die Biotoppflege selbst durchführen wollen (wozu sie verpflichtet werden können!) aus der Gesamtmaßnahme ausgenommen werden (Voraussetzung dafür ist die Nachvollziehbarkeit der Parzellengrenzen im Gelände).
Ansprechpartner/in
Dr. Axel Schmidt
Tel.: 0261 120-2041
Tel.: 0261 120-2156