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Netzausbau
Durchführung von Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Seit dem 01.10.2006 ist das Zentralreferat Gewerbeaufsicht der SGD Nord für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in ganz Rheinland-Pfalz zuständig. Diese Aufgabe umfasst die Zulassung von Hochspannungsfreileitungen und von Gasversorgungsleitungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 5 EnWG.
Mit der Durchführung der Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der Stromnetze sowohl auf der Höchstspannungsebene (380 Kilovolt Nennspannung) als auch auf der Verteilnetzebene (110 Kilovolt Nennspannung) leistet die SGD Nord einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der Energiewende.
Erfordernis der Planfeststellung
Gemäß § 43 Abs. 1 EnWG erfordern die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
- Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und
- Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter
ein Planfeststellungsverfahren, soweit für ein solches Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Planfeststellungsunterlagen werden im sog. Anhörungsverfahren zunächst in den Gemeinden, deren Gebiet durch das Vorhaben berührt wird, für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Planfeststellungsbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Zugleich holt die Planfeststellungsbehörde von den Behörden, deren Zuständigkeitsbereich von dem geplanten Vorhaben berührt ist, Stellungnahmen ein.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist findet zu den rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen ein Erörterungstermin statt, dessen Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht wird.
Von dem Erörterungstermin werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, schriftlich benachrichtigt, allerdings kann bei mehr als 50 Einwendungsführern die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Nach Abwägung aller Belange erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. In diesem wird auch über alle Einwendungen entschieden.
Plangenehmigung
Für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, wird gemäß § 43 Abs. 4 i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG auf den Antrag des Trägers des Vorhabens an Stelle des Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Das Plangenehmigungsverfahren findet ohne Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Es kommt nur in Betracht, wenn Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt sind. Die Plangenehmigung wird ebenso wie die Planfeststellung nach Abwägung aller Belange erteilt. Sie hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
Freistellung bei unwesentlichen Änderungen
Wird eine bestehende Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung ab 110 Kilovolt oder eine bestehende Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter nur unwesentlich geändert oder erweitert, so sieht § 43f Abs. 1 EnWG vor, dass ein solches Vorhaben im Wege eines Anzeigeverfahrens von der Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungspflicht freigestellt werden kann. Änderungen oder Erweiterungen sind gem. § 43f Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 unwesentlich, wenn
- es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.
Ein Formblatt zur Freistellung von Hochspannungsfreileitungen in Fällen unwesentlicher Bedeutung steht für Sie als download bereit.