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Rechtsmittel
Gegen die Entscheidungen der Enteignungsbehörde sind unterschiedliche Rechtsmittel möglich.
Sie richten sich nach der Verfahrensgrundlage:
Landesenteignungsgesetz, Baugesetzbuch oder Landbeschaffungsgesetz
Klage >> Oberverwaltungsgericht
Gegen die Entscheidung
- über die vorzeitige Besitzeinweisung (Beschluss) im Fall des § 48 Abs.1 S.1 VwGO
(z.B. Energiewirtschaftsgesetz, Luftverkehrsgesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Magnetbahnplanungsgesetz , Personenbeförderungsgesetz, Fernstraßengesetz, Wasserstraßengesetz)
kann innerhalb eines Monats Klage beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden.
Klage >> Verwaltungsgericht
Gegen die Entscheidungen
- über die vorzeitige Besitzeinweisung (Beschluss) in den übrigen Fällen
(z.B. Landesenteignungsgesetz, Landesstraßengesetz, Denkmalschutz- und -pflegegesetz, Landesnaturschutzgesetz, Landeswassergesetz) - über die (Teil-)Enteignung (Beschluss)
- über die Anordnung des Eigentumsübergangs außerhalb des Grundbuchs (Ausführungsanordnung)
kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden (VwGO).
Antrag auf gerichtliche Entscheidung >> SGD Nord / LG Koblenz (Baul)
Entscheidungen
- über Entschädigungen und Ausgleichszahlungen
(Enteignungsbeschluss, Entschädigungsfeststellungsbeschluss) - über Erstattungen von Aufwendungen und Kosten
können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. - Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Enteignungsbehörde schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzureichen.
Im Fall der Enteignung kann dieser Antrag nach Zustellung einer Mitteilung der Enteignungsbehörde über die Unanfechtbarkeit der Enteignung oder über den rechtskräftigen Abschluss oder die sonstige Erledigung eines hinsichtlich der Enteignung anhängig gewordenen Verwaltungsrechtsstreits gestellt werden.
Über den Antrag entscheidet das Landgericht Koblenz, Kammer für Baulandsachen.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung >> SGD Nord / LG Koblenz
Entscheidungen nach dem Baugesetzbuch können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Enteignungsbehörde schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Landgericht Koblenz, Kammer für Baulandsachen.
Widerspruch >> SGD Nord
Gegen die Entscheidungen
- über die vorzeitige Besitzeinweisung (Besitzeinweisungsbeschluss)
- über Gegenstand und Umfang der Enteignung und Art der Entschädigung (Enteignungsbeschluss Teil A)
- über die Festsetzung des Eigentumsübergangs außerhalb des Grundbuchs (Ausführungsanordnung)
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Enteignungsbehörde schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen.
Klage >> Verwaltungsgericht
Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden.
Klage >> Landgericht
Gegen die Entscheidungen
- über die Besitzeinweisungsentschädigung (Besitzeinweisungsbeschluss)
- über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente oder der zusätzlichen Geldentschädigung bzw. Ausgleichszahlung (Enteignungsbeschluss Teil B, Entschädigungsfeststellungsbeschluss)
ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten (unterschiedlicher Fristbeginn) Klage beim zuständigen Landgericht zulässig (LBG, ZPO).