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Entschädigungsfestsetzung
Bei einem Enteignungsverfahren handelt es sich um einen zielgerichteten hoheitlichen Eingriff.
Dagegen kann der Eingriff in das Eigentum als Nebenfolge einer hoheitlichen Maßnahme in einem Entschädigungsfestsetzungsverfahren ausgeglichen werden.
- § 9a FStrG / § 7 LStrG / § 18 BauGB
Veränderungssperre - §§ 39, 40-44 BauGB
Vertrauens- / Planschaden - § 8 LEnteigG / § 16 a FStrG / § 4a LStrG / § 209 BauGB / § 30 LBG
Vermögensschäden bei Vorarbeiten - § 8a FStrG / § 39 LStrG / § 39 LBG
Straßen- / Grundstücksanlieger - § 42 BImSchG
Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen
Erörterungstermin, Einigungsurkunde
Die Enteignungsbehörde wirkt in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin auf eine Einigung hin, die sie - wie einen notariellen Vertrag - beurkunden kann.
Entschädigungsfestsetzungsbeschluss
Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluss und setzt die Entschädigung und Zinsen fest.
Rechtsmittel
Der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss kann mit Rechtsmitteln angefochten werden.