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Besitzeinweisung
Im Besitzeinweisungsverfahren wird der Träger des Vorhabens vorzeitig in den Besitz eingewiesen und kann beginnen, ohne die endgültige Eigentumsregelung abzuwarten.
Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache (z.B. Pächter), Eigentum die rechtliche Gewalt (z.B. Eigentümer).
Rechtsgrundlagen
- in Fachgesetzen / im Landesenteignungsgesetz
im Baugesetzbuch
im Landbeschaffungsgesetz
Das Besitzeinweisungsverfahren wird mit verkürzten Fristen, aber im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren durchgeführt.
Zulässigkeit - Besondere Voraussetzungen
- vollziehbare / rechtsverbindliche Planung
- besondere Begründung der Notwendigkeit
- sofortiger Baubeginn aus Gründen des Allgemeinwohls geboten (im Baurecht dringend geboten)
- Bauerlaubnis nicht erteilt (auch nicht unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche)
- evtl. Zustandsfeststellung der Flächen (Beweissicherung)
Erörterungstermin, Bauerlaubnis
Die Enteignungsbehörde wirkt in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin auf die Erteilung der Bauerlaubnis hin.
Besitzeinweisungsbeschluss
Wird keine Bauerlaubnis erteilt und liegen die Voraussetzungen vor, weist die Enteignungsbehörde den Vorhabenträger in den Besitz der benötigten Fläche ein. Gleichzeitig bestimmt sie den Zeitpunkt des vorzeitigen Besitzüberganges.
Rechtsmittel
Der Besitzeinweisungsbeschluss kann mit Rechtsmitteln angefochten werden.