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Entschädigung und Enteignung
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ist die zuständige Enteignungsbehörde für das nördliche Rheinland-Pfalz.
Im Spannungsfeld zwischen Eigentum und Allgemeinem Wohl führt sie Verfahren durch, um Maßnahmen aus den Bereichen von Bahnbau, Bauen, Denkmalschutz, Energie, Immissionsschutz, Naturschutz, Straßenbau, Wasser oder Zivilem Flugplatzbau umzusetzen und die angemessene Entschädigung zu bestimmen.
Dabei prüft sie die Zulässigkeit der Enteignung, erörtert die Angelegenheit mit den Beteiligten, versucht eine Einigung herbeizuführen oder entscheidet durch Beschluss.
Der genaue Begriff Enteignung erschließt sich aus Artikel 14 Grundgesetz.
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Rechtsgrundlagen - Enteignung
Rechtsgrundlagen
Für die Enteignungsverfahren gibt es unterschiedliche Rechtsgrundlagen.- Fachgesetze in Verbindung mit dem Landesenteignungsgesetz
Allgemeines Eisenbahngesetz, Denkmalschutzgesetz, Energiewirtschaftsgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz, Fernstraßengesetz, Landesstraßengesetz, Bundeswasserstraßengesetz, Landeswassergesetz, Luftverkehrsgesetz
- Eigenständige Regelungssysteme
Baugesetzbuch, Landbeschaffungsgesetz
Zulässigkeit des Enteignungsverfahrens
- Planerische Grundlage
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Bebauungsplan / Städtebaulicher Entwicklungsbereich
Militärische Planung
- Wohl der Allgemeinheit
- Öffentlicher Zweck
Energieversorgung
Straßenbau, Eisenbahnneubau, Gewässerausbau, Luftverkehr
öffentliche Wasserwirtschaft
Naturschutz, Denkmalpflege
Vorhaben - Bebauungsplan / Städtebaulicher Entwicklungsbereich
Vorhaben - militärische Zwecke
- nicht auf andere zumutbare Weise zu erreichen
Grundsatz des mildesten Mittels (Umlegung, Flurbereinigung oder Grenzregelung statt Enteignung)
Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs (beschränkt persönliche Dienstbarkeit statt Grundstücksentzug)
vorherige freihändige Grunderwerbsverhandlungen erfolglos
- Fachgesetze in Verbindung mit dem Landesenteignungsgesetz
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Verfahren
Antrag, Verfahrenseinleitung
Der Vorhabenträger stellt einen hinreichend bestimmten Antrag, den die Enteignungsbehörde prüft. Sie lädt die Beteiligten zu einem Erörterungstermin und leitet damit das Enteignungsverfahren ein. Durch öffentliche Bekanntmachung erfahren weitere, unbekannte Berechtigte von der Maßnahme und können ihre Ansprüche anmelden.Erörterungstermin, Einigungsurkunde
Die Enteignungsbehörde wirkt in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin auf eine Einigung hin, die sie - wie einen notarieller Vertrag - beurkunden kann. Einmalige Entschädigungsbeträge werden ab Bauerlaubnis verzinst.Enteignungsbeschluss
Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Enteignungsbeschluss und setzt die Entschädigung und Zinsen fest.Ausführungsanordnung, Grundbuchberichtigung
Die Enteignungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs außerhalb des Grundbuchs (Ausführungsanordnung). Später veranlasst sie das Grundbuchamt die Rechtsänderungen einzutragen (Grundbuchberichtigung).Rechtsmittel
Der Enteignungsbeschluss und die Ausführungsanordnung können mit Rechtsmitteln angefochten werden. -
Entschädigung
Entschädigungsgrundsätze
Die Enteignung ist nur gegen Entschädigung zulässig.Art und Ausmaß der Entschädigung (KEIN Schadenersatz) ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Die Entschädigung wird gewährt für durch die Enteignung eintretende Rechtsverluste und Folgeschäden und grundsätzlich in Geld. – Auf Antrag kann sie in Land gewährt werden, wenn der Eigentümer auf Ersatzland angewiesen ist (zur Sicherung seiner Berufs-/Erwerbstätigkeit / zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben) und Ersatzland zur Verfügung steht / zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann.
Verkehrswertermittlung
Für die Feststellung des Rechtsverlustes ist der Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes maßgebend.
Zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken werden hauptsächlich drei Verfahren angewandt.- Vergleichswertverfahren
- Ertragswertverfahren
- Sachwertverfahren
Die Ermittlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles - siehe auch Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)