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Lärm und Erschütterungen

Steinbruch nahe Stromberg

© SGD Nord

In unserer technisierten Welt sind hohe Lärmpegel in allen Lebens- und Arbeitsbereichen üblich. Lärmbelastungen können belästigend sein, aber auch Gesundheitsschäden hervorrufen, die Arbeitstätigkeit behindern, Stressreaktionen bewirken und die Erholung beeinträchtigen. Der Schutz der Bevölkerung vor Lärm ist heute eine umweltpolitische Herausforderung, der durch verschiedene regulative und informatorische Initiativen begegnet wird.

Für Lärmprobleme am Arbeitsplatz und in der Nachbarschaft von Gewerbe- oder Industriebetrieben ist i.d.R. die Gewerbeaufsicht Ansprechpartner. Sie kann die Lärmsituation messtechnisch konkret ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen einleiten.

Um Nutzungskonflikten frühzeitig zu begegnen, ist die Gewerbeaufsicht bereits bei der Erstellung von Bauleitplänen beteiligt. Durch eine vorausschauende Ausweisung von Gewerbe-, Misch- und Wohngebieten werden spätere Lärmbelästigungen schon im Planungsstadium vermieden. Auch bei den darauffolgenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wirkt sie schon frühzeitig durch fachtechnische Stellungnahmen auf einen ausreichenden Lärmschutz hin. Grundsätzlich müssen – vereinfacht beschrieben – folgende Immissionsrichtwerte eingehalten werden:

 Gebietsausweisung Tagsüber 
 6.00 - 22.00 Uhr
 Nachts 
 22.00 - 6.00 Uhr
Industriegebiet70 dB(A)70 dB(A)
Gewerbegebiet65 dB(A)50 dB(A)
Urbanes Gebiet63 dB(A)45 dB(A)
Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet60 dB(A)45 dB(A)
allgemeines Wohngebiet55 dB(A)40 dB(A)
reines Wohngebiet50 dB(A)35 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten45 dB(A)35 dB(A)

Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm

Zur Klärung der Frage, ob der im vorliegenden Einzelfall geltende Immissionsrichtwert eingehalten wird, müssen die zahlreichen Messwerte nach klar vorgegebenen Regeln in einen Beurteilungspegel umgerechnet werden. Dabei müssen Spitzenpegel, die Art des Lärms sowie mögliche weitere Besonderheiten des Lärms beurteilt werden. Weiterhin ist zu bewerten, ob ein Spezialfall vorliegt. Dies ist bei Baustellen-, Freizeit- und Sportanlagenlärm, für die jeweils spezielle Regelungen gelten, der Fall. Verkehrslärm ist ein weiteres, vielfältiges Thema, für das die SGD Nord allerdings nicht zuständig ist.

Exkurs Lärm

Schallwellen sind kleine Druckschwankungen (Schalldruck) in einem elastischen Medium (Luft, Wasser, Festkörper). Sie werden vom menschlichen Ohr wahrgenommen, sofern die Amplitude des Schalldrucks zwischen ca. 10-5 Pa (Wahrnehmungsgrenze) und 10 Pa (Schmerzgrenze) beträgt und seine Frequenz zwischen ca. 16 Hz (untere Hörschwelle) und 16 kHz (obere Hörschwelle) liegt.

Während die Schalldruckamplitude des hörbaren Schalls zwischen 10-5 und 10 Pascal schwanken kann, variiert der Schallpegel, der mittels genormten Schallpegelmessers gemessen werden kann, zahlenmäßig dabei nur zwischen 0 und 120 dB, d.h. in einem überschaubaren Zahlenbereich.

Verdoppelt sich die Schallintensität, z.B. durch ein doppelt so hohes Verkehrsaufkommen einer Straße bei gleicher Fahrgeschwindigkeit und Fahrzeugzusammensetzung, so steigt der Schallpegel um 3 dB. Aber erst eine Erhöhung des Schallpegels um 10 dB wird subjektiv als eine Verdoppelung der Lautstärke empfunden.

Bei Immissionsmessungen wird der Schallpegel an einem bestimmten Ort gemessen.

Der Beurteilungspegel ist ein Maß zur Kennzeichnung der auf einen Ort wirkenden Schallimmission. Es setzt sich zusammen aus dem gemessenen Schallpegel zzgl. Bewertungsfilter zzgl. Zuschlägen. Zuschläge sind üblich z.B. für Tonhaltigkeit "Quietschen" oder Impulshaltigkeit "Hämmern".

Der Beurteilungspegel wird für die Überprüfung herangezogen, ob ein bestimmtes Geräuschniveau aufgrund gesetzlicher Richtlinien zulässig ist oder nicht.

Beispiele für Schallpegel:

Situation bzw. SchallquelleSchallpegel
untere Hörschwelle0 dB
leises Blätterrauschen, ruhiges Atmen10 dB
sehr ruhiges Zimmer20 – 30 dB
sprechender Mensch (normale Unterhaltung)40 – 60 dB
Geschäftsstraße, Fernseher auf Zimmerlautstärke60 dB
Pkw60 – 80 dB
Schreibmaschine, Telefonläuten70 dB
verkehrsreiche Straße80 dB
Gehörschäden bei langfristiger Einwirkung (z.B. Lärm-Arbeitsplatz)85 dB
laute Fabrikhalle90 dB
Feuerwehrsirene, Drucklufthammer, Diskothek100 dB
Kampfflugzeug110 – 140 dB
Schmerzgrenze, möglicher Gehörschaden bei kurzfristiger Einwirkung120 dB
Gewehrschuss140 dB
Düsenflugzeug150 dB

Wir

  • untersuchen und beurteilen Lärmarbeitsplätze, beraten die Betriebe in Lärmminderungsfragen und leiten Abhilfemaßnahmen ein
  • untersuchen und beurteilen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm, Körperschall und Erschütterung
  • erarbeiten fachtechnische Stellungnahmen im Rahmen des bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
  • vermeiden spätere Nutzungskonflikte durch die Beurteilung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen schon bei ihrer Erstellung

Ansprechpartner/in

Zentralreferat
Dr. Wolfgang Mikolaiski
Thomas Gottschling
Tel.: 0261 120-2173
Poststelle21(at)sgdnord.rlp.de


Regionalstelle Idar-Oberstein
Dr. Thomas Rimke
Heribert Fuhr
Tel. 06781 565-0
Poststelle22(at)sgdnord.rlp.de

Regionalstelle Koblenz
Peter Schulte-Hubbert
Raimund Schröder-Vonhören
Tel.: 0261 120-2192
Poststelle23(at)sgdnord.rlp.de

Regionalstelle Trier
Dr. Frank Sosath
Oliver Krings
Tel.: 0651 4601-5231
Poststelle24(at)sgdnord.rlp.de

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Ausnahmegenehmigungen nach Landes-Immissionsschutzgesetz

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