Emmissionshandel
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Europäische Rechtsgrundlage des Emissionshandels bildet die Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG), die am 13. Oktober 2003 in Kraft trat. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in deutsches Recht umgesetzt. Darin wird die Deutsche Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamtes mit der Ausgabe von Zertifikaten und der Überwachung der Emissionen beauftragt. Die Zuteilung der Emissionsberechtigungen ist in den Zuteilungsgesetzen geregelt.
Für die dem Emissionshandel unterliegenden Unternehmen bedeutet dies neben dem Erfordernis, eine ausreichende Anzahl an Zertifikaten für die jeweilige Handelsperiode zu erhalten, auch weitreichende Dokumentationspflichten. So ist im Rahmen der sog. Überwachungspläne darzulegen, wie und mit welcher Genauigkeit die Emissionen bestimmt werden.
Auch ist eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Die Genehmigung nach § 4 TEHG wird in der Regel über die Konzentrationswirkung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfasst und diesbezügliche Nebenbestimmungen fließen in den BImSchG-Genehmigungsbescheid mit ein.
Daher müssen in den Antragsunterlagen zu einem BImSchG-Genehmigungs- oder -Änderungsverfahren auch Aussagen zu den potenziellen Treibhausgasquellen und zu den erwarteten Emissionen gemacht werden. Hierzu gibt es ein spezielles TEHG-Formular 6.2. Der überarbeitete Formularsatz ist im Downloadbereich abgelegt.
Wir
- beraten zum Umfang der emissionshandelspflichtigen Anlage,
- prüfen Überwachungspläne und nehmen Stellung gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle,
- erteilen Emissionsgenehmigungen.