Gesundheitsschutz von Kindern, Jugendlichen und Müttern
Mutterschutz
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Gesundheit ihres Kindes zu rechnen ist. Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und die Arbeitszeitgestaltung müssen den besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen Schwangerer angepasst sein.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz- MuSchG) und dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) und der Mutterschutzrichtlinienverordnung fixiert, mit denen die Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie erfolgte.
Formulare für die nach § 5 MuSchG vorgeschriebene Mitteilung über die Beschäftigung schwangerer Mitarbeiterinnen finden Sie im Download-Bereich.
weiterführende Informationen zum Mutterschutz
Jugendarbeitsschutz
Kinderarbeit ist in Deutschland verboten. Bei der Beschäftigung Jugendlicher sind weitreichende Bestimmungen zum Schutze ihrer Gesundheit und ungestörten Entwicklung zu beachten. Ihre Arbeitszeit ist auf acht Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche begrenzt.
Die gesetzlichen Schutzanforderungen bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) zusammengefasst. Medizinische Belange bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind in der Verordnung über ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung – JArbSchV) enthalten.
Wir
- beraten Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte über die speziellen Schutzvorschriften
- überprüfen die Arbeitsbedingungen von Kindern, Jugendlichen und Schwangeren
- veranlassen im Bedarfsfall Messungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen
- erteilen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zur Weiterbeschäftigung von Kindern, Jugendlichen und Schwangeren
- können Zustimmungen zu Kündigungen bei schwangeren Arbeitnehmerinnen erteilen
- ahnden Verstöße bei Nichtbeachtung der Schutzvorschriften
- erteilen Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzgesetz